Kontakt / Impressum / Datenschutzerklärung Sitemap



Praxis
Sprechzeiten
Versicherungsfragen
Wegbeschreibung
unser Team
Praxisrundgang
Persönliches
Kontakt
Homöopathie
Labordiagnostik
Wirbelsäulentherapie
Links
Online-Terminvereinbarung

Versicherungsfragen


Allgemeines

Heilpraktiker sind grundsätzlich frei in ihrer Honorargestaltung. Als
Orientierungshilfe dient das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
(GebüH). Das GebüH stellt keine Gebührenfestlegung dar, sondern
die Mindest- und Höchstsätze, die für die jeweiligen Leistungsziffern
festgelegt wurden, sind für private Krankenversicherungen (PKV),
Zusatzversicherungen und Beihilfen maßgeblich für die Erstattung
der abgerechneten Heilpraktikerleistungen.

Da die Leistungen von Zusatzversicherungen sehr vielfältig sind,
ist es für Versicherungskunden oft schwierig, sich im Tarifwirrwarr
zurechtzufinden. Hier finden Sie eine kurze Übersicht und die
wichtigsten Tarifpunkte, die vor Abschluss einer privaten
Krankenzusatzversicherung zu beachten sind.

Ich erstelle meine Rechnungen nach der Gebührenordnung
für Heilpraktiker (GebüH) bzw. nach PKV- und Beihilfesätzen.
In jedem Fall stelle ich meine Rechnung direkt an Sie. Diese stellt
zunächst eine Selbstzahlerleistung dar. Ihre erstattungsfähigen
Leistungen entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsbedingungen.

Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernehmen in der Regel keine Heilpraktikerleistungen.
Für die GKV gilt das Sachleistungsprinzip, das sie dazu verpflichtet, eine ausreichende und
zweckmäßige medizinsche Versorgung sicherzustellen, damit die Versicherten im Krankheitsfall
die erforderlichen medizinischen Gesundheitsleistungen erhalten, ohne selbst in Vorleistung
treten zu müssen. Hierfür schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern wie
zum Beispiel Vertrags(zahn)ärzten, Krankenhäusern und Apotheken bzw. deren Verbänden ab,
damit im Krankheitsfall die erforderlichen Leistungen erbracht werden können. Derzeit gibt es
keine Verträge zwischen Heilpraktikern bzw. deren Verbänden mit der GKV. Deshalb besteht
kein Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter auf Behandlung durch einen Heilpraktiker. Die
einzige GKV, die sich seit Ende 2013 für Heilpraktiker öffnet, ist die IKK-SüdWest*.

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind beihilfeberechtigt, deshalb werden Kosten
für Heilpraktikerbehandlungen im Rahmen einer Erstattungstabelle übernommen. Diese Tabelle

listet sowohl die beihilfefähigen Leistungen als auch die Honorare, die dafür erstattet werden.
Auch private Krankenversicherungen bzw. private Zusatzversicherungen zu den gesetzlichen
Krankenkassen übernehmen, je nach vertraglicher Gestaltung, die Kosten einer Behandlung
durch den Heilpraktiker ganz oder teilweise. Deshalb kann sich eine Krankenzusatzversicherung
u.U. lohnen. Im Jahr 2009 gaben private Krankenversicherer rund 200 Millionen Euro für
Heilpraktikerbehandlungen aus, dies entspricht einem Anteil von 2,2% der gesamten ambulanten
Leistungsausgaben. Zum Vergleich: ärztliche Behandlungen 55%, Arzneien und Verbandmittel
25%, Heilmittel 8,2%,Hilfsmittel 7,9%, und Sonstiges 1,6%.

Vor Abschluss einer Zusatzversicherung gibt es einiges zu beachten. Es gibt Tarife, die rein auf

Naturheilkunde bzw. Heilpraktikerleistungen zugeschnitten sind. Es gibt viele, sehr unter-
schiedliche Angebote für eine ambulante Zusatzversicherung. Dasselbe gilt für Zahnzusatz-
versicherungen. Diese kann man meist mit Heilpraktikerzusatzversicherungen kombinieren.

Nachfolgende Punkte sind vor Abschluss einer Zusatzversicherung zu beachten:

Erstattet die Versicherung Heilpraktikerleistungen bis zum Höchstsatz der GebüH?

Manche Versicherer erstatten nur bis zum Mindestsatz des GebüH.

Wie hoch ist die Erstattung für die von Heilpraktikern durchgeführten Behandlungen?

Die Erstattung von Heilpraktikerleistungen liegt bei den meisten Versicherern
zwischen 50 und 80 % vom Mindest- oder Höchstsatz des GebüH. Derzeit ist mir
nur eine Versicherung bekannt, die 100 % des Höchstsatzes der berechneten

GebüH-Ziffer erstattet.

Gilt eine generelle Leistungshöchstgrenze?

Die meisten Tarife enthalten eine Obergrenze des jährlichen Erstattungsbetrages.

Gilt eine Leistungsbegrenzung in den Anfangsjahren?

Manche Tarife sehen eine Einschränkung der Leistungshöchstgrenze in den
Anfangsjahren vor.

Ist zur umfassenden Kostendeckung eine Vorleistung der GKV erforderlich?

Aufgepasst, wenn hierzu eine Vertragsklausel besteht! Die meisten gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV) erstatten keine Heilpraktikerleistungen. Deshalb
reduziert sich bei diesem Vertragsdetail die Leistung der Zusatzversicherung.

Werden alle Heilpraktikerleistungen nach GebüH erstattet, oder gibt es Beschränkungen?

Manche Tarife sehen eine Einschränkung bei osteopathischen bzw.
psychotherapeutischen Behandlungen vor.

Werden die von Heilpraktikern verordneten, behandlungsbedingten Heilmittel erstattet?

Als Heilmittel gelten Anwendungen der physikalischen Medizin, z. B. Bäder,
Bestrahlungen, Massagen, Krankengymnastik und Inhalationen. Auf diese
Anwendungen besteht ein tariflicher Leistungsanspruch für den Versicherungs-
nehmer, wenn sie vorher ärztlich verordnet oder vom Arzt selbst durchgeführt bzw.
vom in der eigenen Praxis tätigen Masseur, medizinischen Bademeister oder
Krankengymnasten bzw. von Physiotherapeuten ausgeführt werden. Alternativ
können sie auch von Heilpraktikern durchgeführt werden. Stimm-, Sprech- und
Sprachübungen gelten dann als Heilmittel, wenn sie von einem Logopäden
ausgeführt werden. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Thermal-, Sauna-
und ähnliche Bäder sowie Mehraufwendungen für die Behandlung in der Wohnung
des Patienten. Heilapparate (z.B. Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen)
sind nicht erstattungsfähig. In der Gesetzlichen Kranken Versicherung haben
Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln. Es ist jedoch eine Zuzahlung
von 10% der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung zu leisten.

Welche Zusatzleistungen sind Bestandteil des Tarifs, welche Tarife sind kombinierbar?

Die Angebote sind sehr unterschiedlich. Es gibt Tarife, die reine Heilpraktiker-
leistungen beinhalten, andere beinhalten zusätzliche Tarife bzw. Leistungen wie die
naturheilkundliche Behandlung durch Ärzte, Zahnersatz, Zuzahlungen zu Zahn-
behandlungen, zu Heil- und Hilfsmitteln, zu Arznei- und Verbandsmitteln und zu
Haushaltshilfen, Reiseschutzimpfungen, diverse Vorsorgeuntersuchungen,
Akutbehandlung im Ausland, Auslandsrücktransport, Überführungskosten im
Todesfall, Bestattungskosten, u.v.m. Es empfiehlt sich, vorab den eigenen Bedarf
genau zu prüfen, um kostenintensive, individuell unnötige Zusatztarife zu vermeiden.

Besteht eine allgemeine Wartezeit, bevor Leistungen erstattet werden?

Welche Gesundheitsfragen müssen bei Antragstellung beantwortet werden?

Wie lang ist die Mindestversicherungsdauer?

Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht, das ihm sonst innerhalb
der ersten drei Versicherungsjahre einmalig das Recht einräumt, einen Vertrag ohne
Angabe von Gründen zu kündigen?


* Anmerkung:
Die IKK-SüdWest zahlt 150,-€ bzw. 300,-€ (bei Familienversicherungen) pro Jahr für Heilpraktikerleistungen
unter folgenden Voraussetzungen:
  • Die Heilpraktikerprüfung durch den Amtsarzt muss beurkundet, d.h. anerkannt sein.
  • Der Heilpraktiker/ die Heilpraktikerin muss in einem Berufsverband organisiert sein der die Berufsordnung anerkennt.
    (im Sinne der Qualitätsprüfung).
Als anerkannte Heilpraktikerin und als Mitglied im Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie als
Mitglied im Verband Klassischer Homöopathen Deutschlands e.V. erfülle ich beide Bedingungen. Im Sinne
meiner Patienten hoffe ich, dass möglichst viele GKV's diesem Beispiel folgen.